Compliance im Mittelstand wird immer wichtiger
Der Ruf nach
einem Unternehmensstrafrecht in Deutschland wird –
angefeuert durch die aktuellen Gesetzesverstöße – immer
lauter. Die gesetzliche Entwicklung sowie aktuelle
Rechtsprechung zeigen, weshalb Compliance zunehmend an
Bedeutung gewinnt.
Von Dipl.-Betriebswirt Eckart
Achauer, MBA – 6. April 2018
Anders als im anglo-amerikanischen
Raum gibt es in Deutschland derzeit kein
Unternehmensstrafrecht, das die direkte Bestrafung von
Unternehmen meint. Hierzu zählen sowohl Kapital- als auch
Personengesellschaften (AG, GmbH, Vereine, GbR etc.).
Ursächlich hierfür ist das in Deutschland geltende
Schuldprinzip. Nach diesem können nur natürliche Personen
wie etwa Geschäftsführer oder Vorstände aber auch weitere
Verantwortliche, wie beispielsweise Führungskräfte,
schuldhaft handeln und hierfür bestraft werden.
Ungeachtet dessen
hat der Gesetzgeber in Deutschland Regelungen geschaffen,
die auf eine Sanktionierung bei Gesetzesverstößen
ausgerichtet sind. So kann gemäß § 73 ff. StGB das aus der
rechtswidrigen Tat Erlangte (z.B. Geld) eingezogen werden,
einschließlich der aus dem Erlangten erworbene Gegenstände.
Auch die Bestimmung der § 29 a OWiG (Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten) ermöglicht die Einziehung des Wertes
von Taterträgen. Darüber hinaus kann ein Unternehmen auch
mit einer erheblichen Geldbuße bestraft werden, wenn deren
Vertreter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Die
Geldbußen bei vorsätzlichen Straftaten können bis zu 10
Millionen und bei fahrlässigen Straftaten zu fünf Millionen
Euro betragen.
Welche praktische Bedeutung die Bestimmung des § 30 OWiG im
Zusammenhang mit Compliance für Unternehmen hat, zeigt die
aktuelle Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH: Im Tenor
führt der BGH aus, dass für die Bemessung eines Bußgeldes
nach § 30 OWiG die Implementierung eines Compliance
Managementsystems von erheblicher Bedeutung sei. Damit zeigt
diese Entscheidung deutlich, dass die Rechtsprechung das
Bestehen von Compliance Managementsystemen honoriert, das
maßgeblich zur Reduzierung von Geldbußen beitragen kann. |